Schutz vor dem Coronavirus
Aufgrund der hohen Impfquote existieren derzeit im Freistaat Sachsen keine rechtlichen Vorgaben zur Vorbeugung der Ausbreitung des COVID-19-Virus, welche für die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen (LFS) Wirkung entfalten könnten.
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 12. Juli 2022 enthält in § 1 Abs. 1 lediglich Empfehlungen.
Das derzeitige Infektionsgeschehen im Blick auf die Ausbreitung des COVID-19-Virus macht es nötig, im Rahmen des Hausrechts geeignete Maßnahmen für den Aufenthalt an der LFS zu treffen.
Ziel dieser Maßnahmen ist es, eine Infektion mit dem COVID-19-Virus während des Aufenthaltes an der LFS soweit als möglich zu unterbinden.
Geltungsbereich
Die Hausverfügung gilt für alle Personen, welche ein- oder mehrtägige Lehrveranstaltungen an der LFS besuchen (Lehrgangsteilnehmende), sowie die Bediensteten und Praktikanten der LFS.
Empfehlungen
Den unter Ziffer 2 genannten Personen wird empfohlen,
- wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten
- persönliche Kontakte zu reduzieren und
- die allgemeinen Hygieneregeln zu beachten.
Den Bediensteten und Praktikanten an der LFS wird empfohlen, sich mittels Selbsttest regelmäßig selbst auf eine Infektion mit dem COVID-19-Virus zu testen. Die Tests werden kostenlos durch das Referat Lehrgangsorganisation bereitgestellt.
Testpflicht
Lehrgangsteilnehmende sind – unabhängig vom jeweiligen Impf- oder Genesenen-Status – verpflichtet, sich selbst zu testen. Die Selbsttests sind zu folgenden Zeitpunkten durchzuführen.
Lehrgangsdauer | Testdurchführung |
---|---|
Tageslehrgang | Zu Beginn des Unterrichts |
Mehrtägige Lehrgänge | Am ersten und am dritten Unterrichtstag, jeweils zu Beginn des Unterrichts |
Mehrwöchige Lehrgänge |
Am ersten und am dritten Unterrichtstag einer Woche, jeweils zu Beginn des Unterrichts |
Die Selbsttests werden jeweils zu den Testzeitpunkten durch das Referat Lehrgangsorganisation im SG Instandhaltung Tür 50 Haus G bereitgestellt.
Diese müssen durch den Lehrgangsdurchführenden der 1. UE gemäß obiger Tabelle oder dem Lehrgangssprecher abgeholt werden. Die jeweiligen Lehrkräfte sind für die Durchführung der Selbsttests zuständig. Eine Dokumentation der Testung erfolgt nicht.
Positives Testergebnis
Führt der Selbsttest zum einem positiven Testergebnis, hat sich die betroffene Person umgehend abzusondern, den Vorgesetzten oder Lehrgangsleiter zu informieren und einen PCR-Test zu veranlassen.
Weiter muss die positiv getestete Person alle Personen über das positive Testergebnis informieren, zu denen sie in den letzten beiden Tagen engen Kontakt hatte.
Darüber hinaus sind die Informationen des als Anlage 1 beigefügten „Infoblatt zur Absonderung in Sachsen“ zu beachten und zu befolgen.
Verstöße
Bei einem Verstoß gegen die Testpflicht kann der Schulleiter die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer vom Lehrgang ausschließen und von der LFS verweisen.
Inkrafttreten
Diese Hausverfügung tritt mit Wirkung zum 15. August 2022 in Kraft.
Stand: 18.07.2022